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Kein Anspruch auf Schadensersatz in einem Tanz-Saal mit glattem Parkett
Verkündet am: 08.03.2006
Gericht: OLG Naumburg
Aktenzeichen: 6 U 97/05

Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, werden einen glatten Parkettboden üblicherweise nicht nur hinnehmen, sondern sogar erwarten, und sich auf die Gefahren, die von dieser Glätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, einstellen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Insoweit bedarf es noch nicht einmal einer besonderen Warnung. Ein Gastwirt, der einen so beschaffenen Ballsaal für eine Hochzeitsveranstaltung zur Verfügung stellt, begeht daher grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Id: 649
 
Schlagwörter: Haftung; Tanzen


 

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