|
Tanzdozent für meditativen Tanz ist kein Künstler
Verkündet am:
15.05.2007
Gericht:
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen:
L 11 KR 523/07
Ein Dozent für meditativen Tanz und Folkloretänze gilt nicht als Künstler und ist daher nicht berechtigt, in die Künstlersozialversicherung aufgenommen zu werden.
Der Kläger war freiberuflicher Dozent für meditativen Tanz und Folkloretänze. Er beantragte seine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Diese lehnte die Aufnahme mit der Begründung ab, er sei kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Insbesondere sei seine Tätigkeit nicht mit dem klassischen Ballett gleichzusetzen. Balletttänzer werden als Künstler im Sinne des KSVG angesehen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ging insbesondere der Frage nach, ob der Kläger Kunst lehrte. Dies wurde vom Gericht verneint, da sein Unterricht den von ihm vorgelegten Flyern zufolge der Selbstfindung über den Tanz (Meditation) sowie der Vermittlung von (insbesondere griechischen) Volks- oder Folkloretänzen diente. Bei genauer Prüfung sei-ner Tätigkeit stehe, so das Gericht, nicht das Element der Kunst im Vordergrund. Einen Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung habe er daher nicht.
|