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Keine Befreiung von der Grundsteuer für Eissporthallen
Verkündet am:
23.03.2007
Gericht:
OVG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen:
4 L 309/06
Eine private Eissporthalle unterliegt der Grundsteuerpflicht jedenfalls dann, wenn sie nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist die Grundsteuer für öffentliche Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. Diese Vorschrift wollte der Betreiber einer Eissporthalle zu seinen Gunsten heranziehen.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied allerdings, dass diese Vorschrift nur Grundstücke erfasse, die i.S. des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet seien. Eine Öffnung des Grundstücks für das Publikum durch den Nutzungsberechtigten allein sei nicht ausreichend. Das Grundstück müsse rechtlich einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet und der privaten Nutzung hierdurch weitestgehend entzogen sein.
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